Statuten

Statuten UHC Laupen

Alle Bezeichnungen von Funktionen oder Personen in diesen Statuten gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und sind geschlechtsneutral zu verstehen.

NAME UND ZWECK

1.1. Unter dem Namen Unihockeyclub Laupen ZH (nachfolgend UHC Laupen genannt) besteht ein, am 25. Januar 1992 gegründeter, Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

1.2. Der UHC Laupen mit Sitz in 8636 Wald bezweckt:

§ den Zusammenschluss von Unihockeyfreunden

§ die Pflege und Förderung des Unihockeysports für alle Alters- und Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche

§ die Pflege guter Kameradschaft innerhalb des Vereins sowie des sozialen Zusammenhalts in der Gemeinde

§ die Förderung der sportlichen Betätigung und der Gesundheit in der breiten Bevölkerung der Gemeinde Wald und Umgebung

1.3. Der UHC Laupen ist Mitglied von swiss unihockey und dessen Liga- und

Regionalverbänden, für die sich die Teams qualifiziert haben, sowie vom Kantonalzürcher Unihockey Verband (KZUV). Der UHC Laupen anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse von swiss unihockey, des IFF (International Floorball Federation) und weiteren dem swiss unihockey übergeordneten Institutionen als verbindlich.

1.4. Der UHC Laupen ist politisch und konfessionell neutral.

1.5. Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr dauern vom 1. Mai bis zum 30. April.

Der Verein besteht aus:

§ Aktivmitgliedern

§ Passivmitgliedern

§ Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität und sozialem Status. Auch Nicht-Mitglieder sind eingeladen, an bestimmten offenen Trainings, Schülerturnier oder als Zuschauer bei unseren Heimspielen teilzunehmen, um die Förderung des Sports und der körperlichen Betätigung in der breiten Bevölkerung zu unterstützen.

2.2. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand.

2.3. Die Aufnahmegesuche von Minderjährigen müssen von einem Elternteil oder dessen gesetzlichen Vertreter beantragt werden.

2.4. Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden, die gewillt sind, die Bestrebungen des UHC Laupen zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird von der GV festgesetzt, er beträgt höchstens CHF 100.00.

2.5. Personen, die sich in besonderer Weise um den UHC Laupen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.6 Die Aktiv- und Ehrenmitglieder des UHC Laupen besitzen an der GV das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.

3.1. Die Organe des UHC Laupen sind:

§ die Generalversammlung

§ der Vorstand

§ die zwei Revisoren oder die Revisionsstelle

4.1 Die ordentliche GV findet jährlich, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres, zur Erledigung folgender Geschäfte statt:

§ Appell

§ Wahl der Stimmenzähler

§ Protokollabnahme

§ Abnahme des Jahresberichtes vom Präsidenten

§ Abnahme von der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

§ Abnahme Finanzreglement (einschließlich Mitgliederbeiträge) und Budget

§ Wahl des Präsidenten

§ Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren/Revisionsstelle

§ Allfällige Statutenänderungen

§ Entlastung des Vorstands („Freispruch des Vorstands von Schadenersatzforderungen“)

§ Ernennungen, Auszeichnungen und Verabschiedungen

§ Verschiedenes

4.2. Eine ausserordentliche GV findet zur Erledigung dringender Geschäfte statt, wenn:

§ der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder

§ die Einberufung durch mindestens 20% der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die ausserordentliche GV hat innerhalb 30 Tagen nach Einberufung zu erfolgen.

4.3. Alle Mitglieder des Vereins sind mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich oder per E-Mail zur GV einzuladen. Auf der Einladung muss die Traktandenliste enthalten sein. Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen müssen spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

4.4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, die im Jahr in dem die GV stattfindet, das 16. Altersjahr vollenden oder vollendet haben. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht mindestens von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt wird.

5.1. Die GV wählt jedes Jahr den Vorstand, bestehend aus sieben Personen:

§ Präsident

§ Chef Leistungssport

§ Chef Breitensport

§ Leiter Events

§ Leiter PR / Marketing

§ Leiter Sponsoring

§ Finanzchef

Als Vizepräsident kann ein beliebiges Vorstandsmitglied in Personalunion amten. Der Vorstand schlägt dieses der GV zur Wahl vor.

Ein Vorstandsamt kann auch von zwei Personen gemeinsam ausgeübt werden. Diese stellen sich gemeinsam zur Wahl und haben bei Abstimmungen zusammen nur eine Stimme. In diesem Fall teilen sie sich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der entsprechenden Vorstandsposition.

5.2. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Art. 60 ff des ZGB oder nach Statuten ausdrücklich die GV zuständig ist. Zeichnungsberechtigt für den UHC Laupen ist der Präsident oder der Vizepräsident jeweils zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5.3. Funktionsbereiche des Vorstandes:

5.3.1. Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet die Sitzungen und führt über diese Protokoll oder delegiert dies weiter. Er überwacht zudem die laufenden Geschäfte. Er ist für die fristgerechte Einladung zur GV verantwortlich und verfasst für jede ordentliche GV den Jahresbericht. Er ist befugt, seinen Vorstandskollegen zusätzliche Aufgaben zu erteilen.

5.3.2. Das jeweils in Personalunion als Vizepräsident gewählte Vorstandsmitglied vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder nach gemeinsamer Absprache. Im Normalfall werden ihm die Aufgaben vom Präsidenten zugewiesen. Er ist als Stellvertreter für die Geschicke des Vereins verantwortlich, sofern der Präsident dazu aus irgendwelchen Gründen vorübergehend oder dauernd verhindert ist.

5.3.3. Der Chef Leistungssport ist für den sportlichen Betrieb der Leistungssportmannschaften des Vereins zuständig und koordiniert die entsprechenden Tätigkeiten. Er besucht gelegentlich die Trainings und kontrolliert die Trainingsunterlagen. Er vertritt im Vorstand die Anliegen und Interessen der Aktivspieler im Leistungsbereich.

5.3.4. Der Chef Breitensport ist Leiter der Trainer der Breitensportmannschaften und koordiniert die entsprechenden Tätigkeiten. Er besucht gelegentlich die Trainings und kontrolliert die Trainingsunterlagen. Er vertritt im Vorstand die Anliegen und Interessen der Aktivspieler und Junioren im Breitensport.

5.3.5. Der Leiter Events ist zuständig für die Organisation aller Anlässe. Er bestimmt die jeweiligen Anlass-OK’s und holt sich Unterstützung aus den Reihen der Mitglieder.

5.3.6. Der Leiter PR / Marketing ist zuständig für den Werbeauftritt des Vereins nach aussen. Er ist verantwortlich für Homepage, Clubzeitschrift, Vereinskasten und weitere Werbeaktivitäten.

5.3.7. Der Leiter Sponsoring ist zuständig für die Gewinnung neuer Sponsoren und Betreuung der Sponsoren des Vereins. Er koordiniert Sponsoringanlässe und ist für das Sponsoring-Konzept verantwortlich.

5.3.8. Der Finanzchef ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen. Er haftet für die ihm anvertrauten Gelder und erstellt zuhanden der ordentlichen GV Jahresrechnung, Bilanz und Budget. Er informiert den Vorstand an jeder Sitzung über die aktuelle Finanzsituation.

5.4. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn Präsident oder Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Vorstandsämtern, die von zwei Personen gemeinsam geführt werden, zählen diese beiden Personen zusammen als ein Mitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, jene des Vizepräsidenten.

5.5. Die Vorstandsmitglieder stellen sich ehrenamtlich zur Verfügung. Sie haben Anspruch auf Pauschalspesen in der Höhe von CHF 300.00 pro Vereinsjahr sowie auf Vergütung der effektiven, mit der Ausübung ihrer Pflicht verbundenen Spesen.

5.6. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des von der GV genehmigten Budgets.

6.1. Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV für eine Amtsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Anstelle von zwei Rechnungsrevisoren kann die GV auch ein Treuhandbüro als Revisionsstelle wählen.

6.2. Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle überprüfen anhand der Belege einmal jährlich die Vereinsbuchführung und erstatten der GV schriftlich Bericht.

7.1. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der GV festgelegt, er beträgt höchstens Fr. 500.00.

7.2. Für die Verbindlichkeiten des UHC Laupen haftet sein Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist auf den maximalen Mitgliederbeitrag begrenzt.

7.3. Das Finanzreglement ist Bestandteil der Statuten.

8.1. Die Aktivmitglieder haben die an der GV festgelegten Beiträge bis spätestens 30 Tage nach Versand der Beitragsrechnungen zu begleichen.

8.2. Die Trainings und Veranstaltungen sind regelmässig und pünktlich zu besuchen. Im Verhinderungsfalle ist dem Trainer vorgängig eine begründete Entschuldigung abzugeben. Bei nichtentschuldigtem Fehlen können vom Vorstand Bussen erteilt werden.

8.3. Die Mitglieder haben sich bei allen Anlässen anständig, sportlich, fair und diszipliniert zu verhalten. Sie haben sich entsprechend den Anordnungen des Trainers oder des Vorstandes zu unterziehen. Mitglieder, die diese Vorschriften nicht einhalten, können vom Vorstand bestraft werden. Ebenso sind durch swiss unihockey erteilte Strafen und Bussen vom betroffenen Mitglied ganz oder teilweise – nach Vorstandsentscheid – zu tragen.

8.4. Die Spieler können zur Mitarbeit an Sonderaktionen, welche den Interessen des UHC Laupen dienen, verpflichtet werden.

8.5. Die Generalversammlung des UHC Laupen ist obligatorisch. Dies gilt für alle Aktivmitglieder bis und mit Junioren, die im Jahr in dem die GV stattfindet, das 16. Altersjahr vollenden oder vollendet haben.

9.1. Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen:

§ durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle bis spätestens zur GV

§ ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht um ein weiteres Jahr

9.2. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen:

§ bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages

§ bei unsportlichem oder anderem den Interessen des Clubs zuwiderlaufendem Verhalten

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die GV zu.

10.1. Zu einer Statutenrevision und Änderung des Finanzreglements bedarf es einer 2/3-

Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

10.2. Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens kann

nur eine 3/4 Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

beschliessen.

10.3. Der UHC Laupen verpflichtet sich, alle Vereinsaktivitäten und -mittel ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Ein allfälliger Gewinn darf ausschließlich für die Förderung der Vereinszwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermöge

11.1. Die Versicherung gegen Haftpflicht, Unfall etc. ist Sache der Mitglieder, der UHC Laupen übernimmt keine Haftung und hat keine entsprechende Versicherung gegen z.B. Unfall oder Rechtsansprüche Dritter gegen seine Mitglieder.

11.2. Die vorstehenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die GV am 11. Juni 2024 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.

Laupen, 11. Juni 2024

UNIHOCKEYCLUB LAUPEN

Der Präsident                   Der Vizepräsident

Robert Künzler                 Georges Roth