Finanzreglement UHC Laupen
Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche Form mit ein.
Ausgabe 13 / 2024
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 11. Juni 2024
Durch dieses Reglement werden die vom Verein erhobenen Beiträge und Bussen, sowie die Entschädigungen und Spesen geregelt.
1.1. Mitgliederbeiträge
Jahrgang 03 und älter CHF 250.00
Jahrgang 07 bis 10 (Jun U18-, U17-, U16-, A-, B-Alter) CHF 160.00
U17 Juniorinnen mit Stammverein bei Partnerverein CHF 80.00
Jahrgang 11 bis 14 (Jun C-, D-Alter) CHF 140.00
Jahrgang 15 bis 17 (Jun E Alter) CHF 100.00
Jahrgang 18 und jünger (Moskitos / Vorschulkinder, ohne Meisterschaft) CHF 80.00
Senioren (ohne Meisterschaft) CHF 130.00
Passivmitglieder CHF 50.00
Ehrenmitglieder CHF 0.00
1.2. Verbandsbeiträge
Herren 1 CHF 285.00
Herren 2 CHF 150.00
Damen 1 CHF 325.00
Damen 2 CHF 250.00
U21 Junioren CHF 150.00
U21 Juniorinnen CHF 180.00
U17 Juniorinnen CHF 180.00
U17 Juniorinnen (Stammverein bei Partnerverein) CHF 90.00
U14 Junioren CHF 140.00
JuniorInnen D, E CHF 100.00
Die Verbandsbeiträge werden von Swiss Unihockey gefordert und beinhalten den Teambeitrag, die Lizenzkosten und die Abgaben pro Meisterschaftsspiel.
Bei einer Vereinsanmeldung oder einem Transfer zum UHC Laupen nach dem 31. Oktober, werden der Mitglieder- und der Verbandsbeitrag um die Hälfte reduziert.
Über weitere Reduktionen entscheidet der Vorstand.
Für den Verbandsbeitrag ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen Team und nicht die effektiv gelöste Lizenz massgebend.
1.3 SpielerInnen mit Doppellizenz
SpielerInnen mit Doppellizenz sind grundsätzlich ein vollwertiges Mitglied und haben sowohl den Mitglieder- wie auch den Verbandsbeitrag zu entrichten. Kann, aufgrund von Überschneidung der Trainings mit dem Stammverein, nicht an allen Trainings teilgenommen werden, kann das Mitglied mit Doppellizenz eine Reduktion des Mitgliederbeitrags um 50% beim Vorstand beantragen.
Über weitere Reduktionen entscheidet der Vorstand.
2.1. Verbandsbussen (Swiss Unihockey)
2.1.1. Persönliches Verschulden eines einzelnen Mitglieds
Alle Bussen, die durch den Verband erhoben und von einem einzelnen Mitglied persönlich verursacht worden sind, werden dem Verursacher vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Die Busse muss innert 30 Tagen auf das Vereinskonto überwiesen werden.
2.1.2. Verschulden einer Mannschaft
Verursacht ein Team eine Busse, wird diese der betreffenden Mannschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Busse muss innert 30 Tagen auf das Vereinskonto überwiesen werden.
2.2. Vereinsbussen
2.2.1. Unentschuldigtes Fernbleiben bei Helfereinsätzen
Unentschuldigtes oder entschuldigtes Fernbleiben ohne Ersatz zu stellen, an einem Helfereinsatzwird mit einer Busse geahndet.
CHF 200.00 für SpielerInnen folgender Teams: Damen 1, Damen 2, Herren 1, Herren 2, JuniorInnen U21
CHF 100.00 für SpielerInnen folgender Teams: Senioren, alle U-Teams jünger U21 sowie alle Junioren-Kleinfeldteams (mit oder ohne Meisterschaft)
Festsetzen des Helferkontingents:
– Jedes Aktivmitglied ohne Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaftsbetrieb in Turnierform oder ohne Meisterschaftsbetrieb, hat 2 Helfereinsätze pro Saison zu leisten.
– Jedes Aktivmitglied mit Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaftsbetrieb in Turnierform oder ohne Meisterschaftsbetrieb, hat 1 Helfereinsätze pro Saison zu leisten.
– Jedes Aktivmitglied ohne Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaft in Einzelspielbetrieb, hat 4 Helfereinsätze pro Saison zu leisten.
– Jedes Aktivmitglied mit Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaftin Einzelspielbetrieb, hat 2 Helfereinsätze pro Saison zu leisten.
Die Helfereinsätze für die erste Saisonhälfte werden bis Mitte August auf dem Helfertool aufgeschaltet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis 31. August des laufenden Vereinsjahres die Hälfte der zu leistenden Einsätze einzutragen. Nach erfolgtem Meisterschaftsstart werden die Helfereinsätze für die zweite Saisonhälfte aufgeschaltet und die restlichen Einsätze können eingetragen werden.
Helfereinsätze können an Eltern, Freunde, Geschwister etc. weiterdelegiert werden. Das Mindestalter liegt dabei bei 16 Jahren. Jüngere Mitglieder können Ihren Helfereinsatz z.B. als Bandenrichter in Begleitung einer erwachsenen Person (Eltern, Götti, Gotti, ältere Geschwister, etc.) leisten oder den Einsatz delegieren.
Wer bis zum Stichtag am 31. August nicht mindestens die Hälfte seiner Einsätze im Tool eingetragen hat, erhält per Mail eine Erinnerung mit einer Frist von 7 Tagen, um dies nachzuholen. Wer nach verstreichen der Frist das Kontingent nicht erreicht, muss eine Busse von CHF 150.00 bezahlen. Hat ein Mitglied bis Saisonende nicht alle Helfereinsätze geleistet, gibt es wiederum eine Busse von CHF 150.00.
Sind alle zu vergebenden Helfereinsätze belegt, kann vom Verein keine Busse ausgesprochen werden. Der Vorstand bildet mit den Ausgesprochenen Bussen einen „Bussenpool“. Mitglieder welche bereit sind mehr als die geforderten Einsätze zu leisten, können aus dem Bussenpool mit CHF 20.00 pro Einsatz entschädigt werden. Mitglieder, welche im Verein bleiben, erhalten den Betrag von der Jahresrechnung abgezogen. Mitglieder, welche den Verein Ende Saison verlassen, müssen die Auszahlung des Betrags bis zum 30. April beantragen.
Von der Regelung ausgeschlossen sind alle Vorstands- und Ehrenmitglieder, alle Funktionäre ohne Team sowie Mitglieder unter 16 Jahren, deren Eltern eine Aufgabe als Funktionär im Verein übernommen haben.
Über allfällige Bussenvergabe sowie Helfereinsatzbefreiung entscheidet der Vorstand. Zudem kann der Vorstand Helfer, welche mehr Leisten aus dem Bussenpool entschädigen.
2.2.2. Unentschuldigtes Fernbleiben an der Generalversammlung
Unentschuldigtes Fernbleiben an der Generalversammlung wird mit einer Busse von CHF 50.00 geahndet. Dies gilt für Aktivmitglieder bis und mit Junioren, die im Jahr in dem die GV stattfindet, das 16. Altersjahr vollenden oder vollendet haben.
2.3. Übrige Bussen
Über übrige Bussen entscheidet der Vorstand.
3.1. Trainerentschädigungen
3.1.1. Trainer einer Aktivmannschaft
Der UHC Laupen entschädigt die Trainer der Aktivmannschaften gemäss dem Trainervertrag. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.1.2. Trainer einer Juniorenmannschaft
Der UHC Laupen entschädigt die Juniorentrainer gemäss den J&S Trainer Entschädigungen des Vereins unter Punkt 3.8. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.1.3. J&S Coach
Der UHC Laupen entschädigt den J&S Coach gemäss den J&S Coach Entschädigungen des Vereins unter Punkt 3.9. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang.1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.2. Schiedsrichter
Die Schiedsrichter werden direkt vom Veranstalter oder durch Swiss Unihockey entschädigt (siehe Reglement Swiss Unihockey). Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.3. Elba Kiosk Leitung
Der UHC Laupen entschädigt die „Elba Kiosk“ Leitung mit CHF 1‘000.00 pro Saison. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1) Die Leitung ist verantwortlich für die im Jobbeschrieb aufgelisteten Aufgaben.
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.4. Assistent Finanzchef
Der UHC Laupen entschädigt den „Assistent des Finanzchef“ mit CHF 1‘000.00 pro Saison. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Der Assistent ist verantwortlich für die im Jobbeschrieb aufgelisteten Aufgaben.
3.5. Leitung Geschäftsstelle
Der UHC Laupen entschädigt die „Leitung Geschäftsstelle“ mit CHF 2‘000.00 pro Saison. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1) Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die im Jobbeschrieb aufgelisteten Aufgaben.
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.6. Andere Funktionäre
Alle anderen Funktionäre sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Entschädigungen. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.7. Vorstandsentschädigungen
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen. Dazu kommt der Erlass und die Pauschalentschädigung gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
1) Stellt sich ein Elternteil, welches selbst nicht vom Verbandsbeitrag profitiert, als Funktionär zur Verfügung, so kann er zusätzlich von Total max. CHF 150.00 Rabatt auf den Mitgliederbeitrag seiner Kinder profitieren.
Über diese und zusätzliche Erlassungen von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
3.8. J&S Entschädigungen
Die erste Teilzahlung erfolgt nach J&S Angebotsabschluss, jedoch wird dabei nicht der gesamte Betrag, sondern rund 80 % ausbezahlt. Die Restzahlung (maximal 20 % in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Kredits) wird zu Beginn des Folgejahres ausgelöst.
Der UHC Laupen entschädigt die Trainer wie folgt: Der gesamte Betrag aus der ersten Teilzahlung (also ca. 80% der Hochrechnung des J&S Geldes) wird zu 100% an die Trainer ausbezahlt.
Der Betrag der Restzahlung wird zu 100% an die Trainer ausbezahlt, sofern sie dann noch aktive Trainer des UHC Laupen sind (jeweils Anfang des Folgejahres). Trainer, welche dann nicht mehr als aktive Trainer beim UHC Laupen tätig sind haben keinen Anspruch auf diese Restzahlung.
Sollte nach der Auszahlung der Restzahlung an die Trainer noch ein Betrag übrig sein, so wird über die Verwendung dieses Betrages in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden.
Über zusätzliche Auszahlungen entscheidet der Vorstand.
3.9. J&S Coach Entschädigungen
Das Prinzip der Auszahlungsentschädigungen des J&S Coaches ist dasselbe wie bei den Trainern.
Ist der J&S Coach bei der Restzahlung nicht mehr im Amt, so hat er keinen Anspruch auf diese Restzahlung. Die Verwendung des Betrags wird in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden. Zusätzlich ist die Obergrenze für den J&S Coach pro J&S Abrechnungsperiode bei max. CHF 2000.- festgelegt. Die Verwendung eines allfällig höheren Betrages wird in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden.
Über zusätzliche Auszahlungen entscheidet der Vorstand.
3.10. J&S Entschädigungen bei wirtschaftlicher Misslage des UHC Laupen
Der UHC Laupen behält sich das Recht vor, die Auszahlung der J&S Gelder, welche unter Punkt 3.8 und 3.9 definiert sind, bei wirtschaftlicher Misslage des Vereines zu reduzieren.
4.1. Fahrspesen an Ausbildungskurse
Das Zug Billet (2. Klasse) an Ausbildungskurse wird vollumfänglich erstattet. Sofern die Anfahrt mit dem Auto sinnvoll erscheint oder die Anreise mit dem Zug unmöglich ist, werden pro Kilometer CHF 0.70 erstattet. Es sind Fahrgemeinschaften zu bilden (pro vier Personen wird ein Auto entschädigt).
Für Spesen über CHF 100.00 ist vorgängig die Genehmigung eines Vorstandsmitgliedes einzuholen.
4.2. Teilnahme an Verbandssitzungen
Die Teilnahme an Verbandssitzungen (swiss unihockey, KZUV etc.) erfordert teilweise eine frühe
Anreise. Teilnehmende Funktionäre werden mit CHF 100.00 pro Sitzung entschädigt. Die Teilnahme muss vorgängig von einem Vorstandsmitglied bewilligt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
4.3. Barauslagen
Barauslagen von Funktionären für ein Team oder den Verein können mit dem Originalbeleg beim Finanzchef zurückgefordert werden. Bei Beträgen ab CHF 150.00 muss der Betrag beim verantwortlichen Vorstandsmitglied vorgängig bewilligt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung.
Einteilung Funktionärsstufen
Legende:
Funktionsstufe 4: Erlass des Mitglieder- und Verbandsbeitrages und eine Spesenentschädigung von pauschal CHF 500.00
Funktionsstufe 3: Erlass des Mitgliederbeitrages und CHF 100.00 des Verbandsbeitrages
Funktionsstufe 2: Erlass des Mitgliederbeitrages
Funktionsstufe 1: CHF 100.00 Reduktion auf den Mitgliederbeitrag
Hinweise:
– Es zählt jeweils die höchste Funktionsstufe pro Funktionär (Reduktionen/Erlasse nicht kumulierbar)
– Aktivmitglieder, welche nur durch ihre Funktion als Aktivmitglied aufgenommen werden, bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Die finale Einteilung/Entscheidung wird durch den Vorstand gefällt.
Geltungsbereich
Dieses Reglement ist Bestandteil der Statuten. Somit gelten für die Änderungen des Finanzreglements die Bestimmungen der Statuten. Dieses Reglement tritt sofort, nach der Annahme durch die Generalversammlung vom 11.06.2024, in Kraft. Alle diesem Reglement widersprechenden Beschlüsse sind nichtig.
Der Präsident Der Vize-Präsident
Robert Künzler Georges Roth