Statuten

Statuten UHC Laupen

Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch die weibliche Form mit ein.

1.1. Unter dem Namen Unihockeyclub Laupen ZH (nachfolgend UHC Laupen genannt),
besteht ein am 25. Januar 1992 gegründeter Verein im Sinne von Art.
60 ff des ZGB.

1.2. Der UHC Laupen mit Sitz in 8637 Laupen bezweckt:
§ den Zusammenschluss von Unihockeyfreunden
§ die Verbreitung und Förderung des Unihockeysports
§ die Pflege guter Kameradschaft
§ die allgemeine körperliche Betätigung

1.3. Der UHC Laupen ist Mitglied von Swiss Unihockey und dessen Liga- und Regionalverbänden,
für die sich die Teams qualifiziert haben, sowie vom Kantonalzürcher
Unihockey Verband (KZUV). Der UHC Laupen anerkennt die Statuten, Reglemente
und Beschlüsse von swiss unihockey , und weiteren dem swiss unihockey
übergeordneten Institutionen als verbindlich.

2.1. Der Verein besteht aus:
§ Aktivmitgliedern
§ Passivmitgliedern
§ Ehrenmitgliedern
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen.

2.2. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
2.3. Die Aufnahmegesuche von Minderjährigen müssen von einem Elternteil oder
dessen gesetzlichen Vertreter beantragt werden.

2.4. Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden, die gewillt
sind, die Bestrebungen des UHC Laupen zu fördern und einen jährlichen Beitrag
zu entrichten. Der Beitrag wird von der GV festgesetzt.

2.5. Personen, die sich in besonderer Weise um den UHC Laupen verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.1. Die Organe des UHC Laupen sind:
§ die Generalversammlung
§ der Vorstand
§ die zwei Revisoren oder die Revisionsstelle

4.1. Die ordentliche GV findet jährlich im 1. Halbjahr zur Erledigung folgender Geschäfte
statt:
§ Appell
§ Wahl der Stimmenzähler
§ Protokollabnahme
§ Abnahme des Jahresberichtes vom Präsidenten
§ Abnahme von Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
§ Abnahme Finanzreglement (einschließlich Mitgliederbeiträge) und Budget
§ Wahl des Präsidenten
§ Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren/Revisionsstelle
§ Allfällige Statutenänderungen
§ Entlastung des Vorstands
§ Ernennungen, Auszeichnungen und Verabschiedungen
§ Verschiedenes

4.2. Eine ausserordentliche GV findet zur Erledigung dringender Geschäfte statt,
wenn:
§ der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder
§ die Einberufung durch mindestens 20% der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder
schriftlich verlangt wird.

4.3. Alle Mitglieder des Vereins sind mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum
schriftlich zur GV einzuladen. Auf der Einladung muss die Traktandenliste
enthalten sein. Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen müssen spätestens 10 Tage
vor der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.

4.4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins,
die im Jahr in dem die GV stattfindet, das 16. Altersjahr vollenden oder vollendet
haben. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen
erfolgen in der Regel offen, sofern nicht mindestens von einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt wird.

5.1. Die GV wählt jedes Jahr den Vorstand, bestehend aus sieben Personen:
§ Präsident
§ Chef Leistungssport
§ Chef Breitensport
§ Leiter Events
§ Leiter PR / Marketing
§ Leiter Sponsoring
§ Finanzchef

Als Vizepräsident kann ein beliebiges Vorstandsmitglied in Personalunion amten.
Der Vorstand schlägt dieses der GV zur Wahl vor.

5.2. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Art. 60 ff
des ZGB oder nach Statuten ausdrücklich die GV zuständig ist. Zeichnungsberechtigt
für den UHC Laupen ist der Präsident oder der Vizepräsident jeweils zu
zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5.3. Funktionsbereiche des Vorstandes:

5.3.1. Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er beruft die Vorstandssitzungen
ein, leitet die Sitzungen und führt über diese Protokoll oder delegiert dies weiter. Er überwacht zudem die laufenden Geschäfte.
Er ist für die fristgerechte Einladung zur GV verantwortlich und verfasst für jede
ordentliche GV den Jahresbericht. Er ist befugt, seinen Vorstandskollegen zusätzliche
Aufgaben zu erteilen.

5.3.2. Das jeweils in Personalunion als Vizepräsident gewählte Vorstandsmitglied vertritt
den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder nach gemeinsamer Absprache.
Im Normalfall werden ihm die Aufgaben vom Präsidenten zugewiesen. Er ist
als Stellvertreter für die Geschicke des Vereins verantwortlich, sofern der Präsident
dazu aus irgendwelchen Gründen vorübergehend oder dauernd verhindert
ist.

5.3.3. Chef Leistungssport ist für den sportlichen Betrieb der Leistungssportmannschaften des Vereins zuständig und koordiniert die entsprechenden Tätigkeiten.
Er besucht gelegentlich die Trainings und kontrolliert die Trainingsunterlagen.
Er vertritt im Vorstand die Anliegen und Interessen der Aktivspieler im Leistungsbereich.

5.3.4. Chef Breitensport ist Leiter der Trainer der Breitensportmannschaften und koordiniert
die entsprechenden Tätigkeiten. Er besucht gelegentlich die Trainings und
kontrolliert die Trainingsunterlagen. Er vertritt im Vorstand die Anliegen und Interessen
der Aktivspieler und Junioren im Breitensport.

5.3.5. Der Leiter Events ist zuständig für die Organisation aller Anlässe. Er bestimmt
die jeweiligen Anlass-OK’s und holt sich Unterstützung aus den Reihen der Mitglieder.

5.3.6. Der Leiter PR / Marketing ist zuständig für den Werbeauftritt des Vereins nach
aussen. Er ist verantwortlich für Homepage, Clubzeitschrift, Vereinskasten und
weitere Werbeaktivitäten.

5.3.7. Der Leiter Sponsoring ist zuständig für die Gewinnung neuer Sponsoren und Betreuung der Sponsoren des Vereins. Er koordiniert Sponsoringanlässe und ist für das Sponsoring-Konzept verantwortlich.

5.3.8. Der Finanzchef ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen. Er haftet für die
ihm anvertrauten Gelder und erstellt zuhanden der ordentlichen GV Jahresrechnung,
Bilanz und Budget. Er informiert den Vorstand an jeder Sitzung über die aktuelle
Finanzsituation.

5.4. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn Präsident oder Vizepräsident und
zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, jene des Vizepräsidenten.

5.5. Die Vorstandsmitglieder stellen sich ehrenamtlich zur Verfügung. Sie haben Anspruch
auf Pauschalspesen in der Höhe von CHF 300.00 pro Vereinsjahr sowie auf Vergütung der effektiven, mit der Ausübung ihrer Pflicht verbundenen
Spesen.

5.6. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des von der GV
genehmigten Budgets.

6.1. Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV für eine Amtsperiode gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Anstelle von zwei Rechnungsrevisoren kann die GV
auch ein Treuhandbüro als Revisionsstelle wählen.

6.2. Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle überprüfen anhand der Belege
einmal jährlich die Vereinsbuchführung und erstatten der GV schriftlich Bericht.

7.1. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der GV festgelegt, er beträgt höchstens Fr.
300.-.

7.2. Für die Verbindlichkeiten des UHC Laupen haftet sein Vermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder ist auf den maximalen Mitgliederbeitrag begrenzt.

7.3. Das Finanzreglement ist Bestandteil der Statuten.

8.1. Die Aktivmitglieder haben die an der GV festgelegten Beiträge bis spätestens 30
Tage nach Versand der Beitragsrechnungen zu begleichen.

8.2. Die Trainings und Veranstaltungen sind regelmässig und pünktlich zu besuchen.
Im Verhinderungsfalle ist dem Trainer vorgängig eine begründete Entschuldigung
abzugeben. Bei nichtentschuldigtem Fehlen können vom Vorstand Bussen erteilt
werden.

8.3. Die Mitglieder haben sich bei allen Anlässen anständig, sportlich, fair und diszipliniert
zu verhalten. Sie haben sich entsprechend den Anordnungen des Trainers
oder des Vorstandes zu unterziehen. Mitglieder, die diese Vorschriften nicht einhalten,
können vom Vorstand bestraft werden. Ebenso sind durch swiss unihockey
erteilte Strafen und Bussen vom betroffenen Mitglied ganz oder teilweise –
nach Vorstandsentscheid – zu tragen.

8.4. Die Spieler können zur Mitarbeit an Sonderaktionen, welche den Interessen des
UHC Laupen dienen, verpflichtet werden.

9.1. Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen:
§ durch schriftliche Anzeige an den Vorstand bis spätestens zur GV
§ ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht um
ein weiteres Jahr

9.2. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen:
§ bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
§ bei unsportlichem oder anderem den Interessen des Clubs zuwiderlaufendem
Verhalten
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die GV zu.

10.1. Zu einer Statutenrevision und Änderung des Finanzreglements bedarf es einer
2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


10.2. Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens
kann nur eine 3/4 Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschliessen.

11.1. Die Versicherung gegen Haftpflicht, Unfall etc. ist Sache der Mitglieder, der UHC
Laupen übernimmt keine Haftung und hat keine entsprechende Versicherung gegen
z.B. Unfall oder Rechtsansprüche Dritter gegen seine Mitglieder.

11.2. Die vorstehenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die GV am
19. Juni 2019 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.

Laupen, 19. Juni 2020

UNIHOCKEYCLUB LAUPEN

der Präsident            der Vizepräsident
Marco Mächler          Kevin Cathrein