Finanzreglement

Finanzreglement UHC Laupen

Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche Form mit ein.
Ausgabe 12 / 2023
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 14. Mai 2023

Durch dieses Reglement werden die vom Verein erhobenen Beiträge und Bussen, sowie die Entschädigungen
und Spesen geregelt.

1.1. Mitgliederbeiträge

Jahrgang 02 und älter CHF 250.00

Jahrgang 03 bis 05 (Jun U21 Alter) CHF 200.00

Jahrgang 06 bis 09 (Jun U18-, U17-, U16-, A-, B-Alter) CHF 140.00

U17 Juniorinnen mit Stammverein bei Partnerverein CHF 80.00

Jahrgang 10 bis 13 (Jun C-, D-Alter) CHF 140.00

Jahrgang 14 bis 16 (Jun E Alter) CHF 100.00

Jahrgang 17 und jünger (Moskitos / Vorschulkinder, ohne Meisterschaft) CHF 80.00

Senioren (ohne Meisterschaft) CHF 130.00

Passivmitglieder CHF 50.00

Ehrenmitglieder CHF 0.00

 

1.2. Verbandsbeiträge

Herren 1 CHF 250.00

Herren 2 CHF 120.00

Damen 1 CHF 275.00

Damen 2 CHF 140.00

U21 Junioren CHF 180.00

U21 Juniorinnen CHF 180.00

U18 Junioren CHF 120.00

U17 Juniorinnen CHF 120.00

U17 Juniorinnen (Stammverein bei Partnerverein) CHF 60.00

U16 Junioren CHF 120.00

JuniorInnen A, B, C CHF 80.00

JuniorInnen D, E CHF 60.00


Die Verbandsbeiträge werden von swiss unihockey gefordert und beinhalten den Teambeitrag, die
Lizenzkosten und die Abgaben pro Meisterschaftsspiel.

Bei einer Vereinsanmeldung oder einem Transfer zum UHC Laupen nach dem 31. Oktober des laufenden Vereinsjahres, werden der Mitglieder- und
der Verbandsbeitrag um die Hälfte reduziert.

Über weitere Reduktionen entscheidet der Vorstand.

Für den Verbandsbeitrag ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen Team und nicht die effektiv
gelöste Lizenz massgebend.

2.1. Verbandsbussen (swiss unihockey)

2.1.1. Persönliches Verschulden eines einzelnen Mitglieds
Alle Bussen, die durch den Verband erhoben und von einem einzelnen Mitglied persönlich verursacht worden sind, werden dem Verursacher vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Die Busse muss innert 30 Tagen dem Vereinskonto überwiesen werden.

2.1.2. Verschulden einer Mannschaft
Verursacht ein Team eine Busse, wird diese der betreffenden Mannschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Busse muss innert 30 Tagen dem Vereinskonto überwiesen werden.

2.2. Vereinsbussen

2.2.1. Unentschuldigtes Fernbleiben bei Helfereinsätzen

Unentschuldigtes oder entschuldigtes Fernbleiben ohne Ersatz zu stellen,
an einem Helfereinsatz wird mit einer Busse geahndet.

CHF 200.00 für SpielerInnen folgender Teams: Damen 1, Damen 2, Herren 1,
Herren 2, JuniorInnen U21

CHF 100.00 für SpielerInnen folgender Teams: Senioren, alle U-Teams
jünger U21 sowie alle Junioren-Kleinfeldteams (mit oder ohne Meisterschaft)

 Festsetzen des
Helferkontingents:

       Jedes Mitglied ohne Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaftsbetrieb
in Turnierform oder ohne Meisterschaftsbetrieb, hat 2 Helfereinsätze pro Saison
zu leisten.

       Jedes Mitglied mit Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit
Meisterschaftsbetrieb in Turnierform oder ohne Meisterschaftsbetrieb, hat 1
Helfereinsätze pro Saison zu leisten.

       Jedes Mitglied ohne Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaft
in Einzelspielbetrieb, hat 4 Helfereinsätze pro Saison zu leisten.

       Jedes Mitglied mit Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaft
in Einzelspielbetrieb, hat 2 Helfereinsätze pro Saison zu leisten.

       Die Helfereinsätze für die erste Saisonhälfte
werden bis Mitte August auf dem Helfertool aufgeschaltet. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, bis 31. August des laufenden Vereinsjahres die Hälfte der zu
leistenden Einsätze einzutragen. Nach erfolgtem Meisterschaftsstart werden die
Helfereinsätze für die zweite Saisonhälfte aufgeschaltet und die Mitglieder
haben die Möglichkeit, die restlichen Einsätze einzutragen.

Helfereinsätze können an Eltern, Freunde, Geschwister etc.
weiterdelegiert werden. Das Mindestalter liegt dabei für alle bei 16 Jahren.
Für jüngere Mitglieder besteht die Möglichkeit, einen Helfereinsatz z.B. als
Bandenrichter in Begleitung einer erwachsenen Person (Eltern, Götti, Gotti,
ältere Geschwister, etc.) zu leisten oder den Einsatz zu delegieren.

Wer bis zum Stichtag am 31. August nicht mindestens die Hälfte seiner
Einsätze im Tool eingetragen hat, muss eine Busse von CHF 150.00 bezahlen. Hat
ein Mitglied bis Saisonende nicht alle Helfereinsätze geleistet, gibt es
wiederum eine Busse von CHF 150.00.

Wenn alle zu vergebenden
Helfereinsätze belegt sind, kann vom Verein keine Busse ausgesprochen werden.

Von der Regelung ausgeschlossen sind alle Vorstands- und
Ehrenmitglieder, alle Funktionäre ohne Team sowie Mitglieder unter 16 Jahren,
deren Eltern eine Aufgabe als Funktionär im Verein übernommen haben.

Über allfällige Bussenvergabe sowie Helfereinsatzbefreiung entscheidet
der Vorstand. Zudem hat der Vorstand die Möglichkeit, Helfer welche mehr
Leisten aus dem Bussenpool zu entschädigen.

 

2.2.2. Unentschuldigtes Fernbleiben an der Generalversammlung
Unentschuldigtes Fernbleiben an der Generalversammlung wird mit einer Busse von
CHF 50.00 geahndet. Dies gilt für Aktivmitglieder, die im Jahr in dem die GV stattfindet, das 16. Altersjahr vollenden oder vollendet haben.

2.3. Übrige Bussen
Über übrige Bussen entscheidet der Vorstand.

3.1. Trainerentschädigungen

3.1.1. Trainer einer Aktivmannschaft
Der UHC Laupen entschädigt die Trainer der Aktivmannschaften gemäss dem Trainervertrag. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.1.2. Trainer einer Juniorenmannschaft
Der UHC Laupen entschädigt die Juniorentrainer gemäss den J&S Trainer Entschädigungen des Vereins unter Punkt 3.7.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.1.3. J&S Coach
Der UHC Laupen entschädigt den J&S Coach gemäss den J&S Coach Entschädigungen des Vereins unter Punkt 3.8.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang.1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.2. Schiedsrichter
Die Schiedsrichter werden direkt vom Veranstalter oder durch swiss unihockey entschädigt (siehe Reglement swiss unihockey). Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1) Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.3. Elba Kiosk Leitung
Der UHC Laupen entschädigt die „Elba Kiosk“ Leitung mit CHF 1‘000.00.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Die Leitung ist verantwortlich für den Einkauf, dem Erstellen der Einsatzlisten, dem Betrieb und der finanziellen Führung des Kiosks.
Im Jobbeschrieb sind die Aufgaben detailliert aufgelistet.
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.4. Assistent Finanzchef
Der UHC Laupen entschädigt den „Assistent des Finanzchef“ mit CHF 1‘000.00 / Jahr.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Der Assistent ist verantwortlich für das Führen der Buchhaltung, dem Abgleich der Datenbank (Clubdesk) und der Abwicklung der ganzen Zahlungen über die verschiedenen UHC Laupen Bankverbindungen.
Im Jobbeschrieb sind die Aufgaben detailliert aufgelistet.
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.5. Leitung Geschäftsstelle
Der UHC Laupen entschädigt die „Leitung Geschäftsstelle“ mit CHF 2‘000.00 / Jahr.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Verwaltung der Mitgliederdatenbank. Sie bearbeitet all-gemeine Anfragen an die Info-Emailadresse und verwaltet das Postfach. Des Weiteren ist sie für sämtliche Vereinskorrespondenz verantwortlich, nimmt allgemeine Anfragen entgegen und unterstützt bei Bedarf den Finanzchef bei der Buchhaltung.

3.6. Andere Funktionäre
Alle anderen Funktionäre sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Entschädigungen. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.

3.7. Vorstandsentschädigungen
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen. Dazu kommt der Erlass und die Pauschalentschädigung gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
1) Stellt sich ein Elternteil, welches selbst nicht vom Verbandsbeitrag profitiert, als Funktionär zur Verfügung, so kann er zusätzlich von Total max. CHF 150.00 Rabatt auf den Mitgliederbeitrag seiner Kinder profitieren.
Über diese und zusätzliche Erlassungen von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

3.8. J&S Entschädigungen mit dem neuen Auszahlungsmodell 2017
Per 1. Januar 2017 gilt das neue Auszahlungsmodell für J+S-Angebote (Kurse und Lager). Ab diesem Zeitpunkt wird der definitive Beitrag in zwei Teilen ausbezahlt.
Die erste Zahlung erfolgt nach Angebotsabschluss, jedoch wird dabei nicht der gesamte Betrag, sondern 80 % davon ausbezahlt. Die Restzahlung (maximal 20 % in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Kredits) wird zu Beginn des Folgejahres ausgelöst.

Der UHC Laupen entschädigt die Trainer wie folgt:

Der gesamte Betrag aus der Akontozahlung und der Teilzahlung (also ca. 80% der Hochrechnung des J&S Geldes) wird zu 100% an die Trainer ausbezahlt.

Der Betrag der Restzahlung wird zu 100% an die Trainer ausbezahlt, welche dann noch aktive Trainer des UHC Laupen sind (jeweils Anfang des Folgejahres). Trainer, welche dann nicht mehr als aktive Trainer beim UHC Laupen tätig sind haben keinen Anspruch auf diese Restzahlung.
Sollte nach der Auszahlung der Restzahlung an die Trainer noch ein Betrag übrig sein, so wird über die Verwendung dieses Betrages in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden.
Über zusätzliche Auszahlungen entscheidet der Vorstand.

3.9. J&S Coach Entschädigungen
Das Prinzip der Auszahlungsentschädigungen des J&S Coaches ist dasselbe wie bei den Trainern. Ist der J&S Coach bei der Restzahlung nicht mehr im Amt, so hat er keinen Anspruch mehr auf diese Restzahlung und die Verwendung des Betrags wird in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden. Zusätzlich ist die Obergrenze für den J&S Coach pro J&S Abrechnungsperiode bei max. 2000.- festgelegt. Die Verwendung eines allfällig höheren Betrages wird in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden.
Über zusätzliche Auszahlungen entscheidet der Vorstand.

3.10. J&S Entschädigungen bei wirtschaftlicher Misslage des UHC Laupen
Der UHC Laupen behält sich das Recht vor, die Auszahlung der J&S Gelder, welche unter Punkt 3.8 und 3.9 definiert sind, bei wirtschaftlicher Misslage des Vereines zu reduzieren.

4.1. Fahrspesen an Ausbildungskurse
Das Zug Billet (2. Klasse) an Ausbildungskurse wird vollumfänglich erstattet. Sofern die Anfahrt mit dem Auto sinnvoll erscheint oder die Anreise mit dem Zug unmöglich ist, werden pro Kilometer CHF 0.70 erstattet. Es sind Fahrgemeinschaften zu bilden (pro vier Personen wird ein Auto entschädigt). Für Spesen über CHF 100.00 ist vorgängig die Genehmigung eines Vorstandsmitgliedes einzuholen.

4.2. Teilnahme an Verbandssitzungen
Die Teilnahme an Verbandssitzungen (swiss unihockey, KZUV etc.) erfordert teilweise eine frühe Anreise. Teilnehmende Funktionäre werden mit CHF 100.00 pro Sitzung entschädigt. Die Teilnahme muss vorgängig von einem Vorstandsmitglied bewilligt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

4.3. Barauslagen
Barauslagen von Funktionären für ein Team oder den Verein können mit dem Originalbeleg beim Fi-nanzchef zurückgefordert werden. Bei Beträgen ab CHF 150.00 muss der Betrag beim verantwortlichen Vorstandsmitglied vorgängig bewilligt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung.

Einteilung Funktionärsstufen

Legende:
Funktionsstufe 4: Erlass des Mitgliederbeitrages, CHF 100.00 des Verbandsbeitrages und eine Spesenentschädigung von pauschal CHF 300.00
Funktionsstufe 3: Erlass des Mitgliederbeitrages und CHF 100.00 des Verbandsbeitrages
Funktionsstufe 2: Erlass des Mitgliederbeitrages
Funktionsstufe 1: CHF 100.00 Reduktion auf den Mitgliederbeitrag

Hinweise:
– Es zählt jeweils die höchste Funktionsstufe pro Funktionär (Reduktionen/Erlasse nicht kumulierbar)
– Aktivmitglieder, welche nur durch ihre Funktion als Aktivmitglied aufgenommen werden, bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Die finale Einteilung/Entscheidung wird durch den Vorstand gefällt.

Geltungsbereich

Dieses Reglement ist Bestandteil der Statuten. Somit gelten für die Änderungen des Finanzreglements die Bestimmungen der Statuten.

Dieses Reglement tritt sofort, nach der Annahme durch die Generalversammlung vom 14.06.2023, in Kraft. Alle diesem Reglement widersprechenden Beschlüsse sind nichtig.

Der Präsident                        Die Vizepräsidentin
Kevin Cathrein                      Corina Keller